6. Abschnitt
Maßnahmen zur Personalentwicklung
Erwerb von Führungserfahrung
§ 14
Zur Förderung der Fähigkeiten und Stärken sollen von den Führungskräften geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Organisation und Leitung von Besprechungen, Projekten, Veranstaltungen und ähnlichen Tätigkeiten verstärkt betraut werden. Die Leitung von Projekten (§ 21 Abs 2 Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung) wird als Führungserfahrung anerkannt.
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