Kinderbetreuung
§ 13
(1) Für die Zeiten der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen des Landes während der Haupturlaubszeit soll dafür Vorsorge getroffen werden, dass im erforderlichen Ausmaß in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.
(2) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte überprüft das Kinderbetreuungsangebot des Landes und erarbeitet Vorschläge für dessen Verbesserung erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern.
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