(1) Die Personalabteilung hat die zur Erfüllung von Kinderbetreuungspflichten in Karenz und Karenzurlaub befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Anspruchsvoraussetzungen, Fristen, Bedingungen und Rechtsfolgen der Änderung der Dienstzeit umfassend schriftlich zu informieren. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hat die Personalabteilung zu individuellen Fragestellungen ein persönliches Beratungsgespräch durchzuführen.
(2) Die Personalabteilung hat allgemeine Informationen zu den Themen nach Abs 1 einschließlich den entsprechenden rechtlichen Grundlagen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Intranet des Amtes der Salzburger Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind auch die Möglichkeiten der Mitarbeiter zur Wahrung ihrer Väterrolle nach dem L-BG und dem L-VBG umfassend darzustellen.
(3) Flexible und innovative Arbeitsformen sind vorrangig Personen mit Kinderbetreuungspflichten zu ermöglichen.
(4) Vor dem Beginn einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem L-BG oder L-VBG ist eine für beide Seiten verbindliche schriftliche Vereinbarung über die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung abzuschließen, welche von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der Vertreterin oder dem Vertreter des Dienstgebers zu unterfertigen ist. Bei einer Elternteilzeitvereinbarung nach dem MSchG oder dem VKG kann eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin oder durch den Dienstgeber nur einmal verlangt werden.
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