(1) Der Dienstgeber bekennt sich zur beruflichen Förderung von Frauen und ermöglicht den Mitarbeiterinnen die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit und Laufbahnentwicklung auch bei Eingehen oder Bestehen von familiären Verpflichtungen.
(2) Die mit der Besorgung der Personalangelegenheiten der Landesbediensteten betraute Dienststelle des Amtes der Landesregierung (Personalabteilung) entwickelt in Zusammenarbeit mit der oder dem Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten ein Karenz- und Elternteilzeitmanagementmodell im Sinn der §§ 11 und 12 für die Salzburger Landesverwaltung. Dienststellenleiterinnen und -leiter sind dabei in geeigneter Weise miteinzubeziehen. Die Personalabteilung schult die Dienststellenleiterinnen und -leiter in regelmäßigen Abständen in das Karenz- und Elternteilzeitmanagementmodell ein.
(3) Bei jeder frei werdenden Führungsfunktion ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wahrnehmung bei Teilbeschäftigung gegeben sind.
(4) Die Reduktion der Dienstzeit darf zu keiner Benachteiligung der beruflichen Entwicklungs- und Fortbildungschancen führen. Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist auf die Dienstzeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Die genehmigte Teilnahme an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen gilt als Dienstzeit und ist durch Freizeit oder sonst nach besoldungsrechtlichen Vorschriften auszugleichen, wenn es sich um teilbeschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit 20 oder mehr Wochenstunden handelt.
(5) Auf Wunsch der Betroffenen werden bei Dienstzuteilung die familiären Verhältnisse berücksichtigt, insbesondere wenn mit der Dienstzuteilung eine Änderung des Wohnortes oder des Kinderbetreuungsortes oder eine Erschwerung der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden ist.
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