1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Der in den Abschnitten 2 bis 6 enthaltene Frauenförderplan wird für die folgenden Dienststellen, zusammenfassend als "Landesverwaltung" bezeichnet, erlassen:
1. Amt der Landesregierung einschließlich den angegliederten betriebsähnlichen Einrichtungen und der Kinder- und Jugendanwaltschaft,
2. Bezirkshauptmannschaften,
3. Straßen- und Autobahnmeistereien.
(2) Von dieser Verordnung werden Dienststellen nicht erfasst, wenn für sie ein eigener Frauenförderplan in Geltung steht.
(3) Zusätzlich zu den im Abs 1 genannten Dienststellen sind auch die Abteilungen des Amtes der Landesregierung und die ihnen angegliederten betriebsähnlichen und sonstigen, in der Anlage zu § 3 Abs 4 genannten Einrichtungen jeweils Dienststellen im Sinn des Frauenförderplans.
(4) Der Frauenförderplan ist für einen Zeitraum von sechs Jahren erstellt. Er ist nach jeweils drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
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