(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Vornahme von Geländeveränderungen jeder Art über eine Gesamtfläche von mehr als 1.000 m², auch wenn diese Maßnahme in mehreren selbstständigen Abschnitten durchgeführt wird;
2. die Vornahme von Bodeneingriffen ab dem Erreichen einer Tiefe von 5 m;
3. die Errichtung von Versickerungen für Abwässer bzw von Straßenwässern von befestigten Flächen;
4. die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Schutz- und Regulierungsbauten an Gewässern aller Art;
5. die Lagerung von Mineralölprodukten mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 1.000 l;
6. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von gewerblichen Betrieben, in welchen grundwassergefährdende Stoffe anfallen bzw verarbeitet werden.
(2) Die Wassergenossenschaft Faistenau und die Wassergenossenschaft Tiefbrunnau bzw deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.
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