Vorwort
§ 1 Zweck
§ 1 § 1
Zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft Faistenau und der Wassergenossenschaft Tiefbrunnau, und zwar der Brunnen Hamosau I und II, wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2 Wasserschongebiet
§ 2 § 2
(1) Ausgehend vom südlichen Eckpunkt der Parzelle 565/4 folgt die Nordgrenze des Schongebietes der südöstlichen Grenze der Parzelle 565/4 bis zum Schnittpunkt der Parzellen 565/4, 565/5, 565/6, je KG Faistenau. Von hier verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grenze der Parzellen 565/6, 565/8, 442/1, 442/2 und der westlichen sowie nördlichen Grenze der Parzelle 437, je KG Faistenau, bis zum Schnittpunkt mit der Straßenparzelle 837 und entlang deren Westgrenze in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der in der Natur bestehenden Forststraße. Von diesem Schnittpunkt verläuft die Nordgrenze des Schongebietes in gerader Linie auf das Kahleck und über dessen höchsten Punkt zu jenem Punkt, an dem die Grenze der Katastralgemeinde Faistenau mit der Katastralgemeinde Vordersee einen Knick nach Norden aufweist. Von diesem Punkt aus verläuft die Grenze entlang dem Bergrücken des Kahlecks in südöstlicher Richtung zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 54 und von da entlang deren Süd- und Ostgrenze sowie entlang der Ostgrenzen der Parzellen 72 und 73/2 bis zum Schnittpunkt der Parzelle 59 mit dem Pillsteinerbach, Parzelle 717, je KG Vordersee. Den Pillsteinerbach querend folgt die Grenze der Ostseite des Baches bis zum Schnittpunkt der Parzelle 38 mit der Parzelle 26/1 und von dort, in gerader Linie die Parzellen 26/1 und 1 querend, bis zum nördlichen Eckpunkt der Bauparzelle .8, je KG Vordersee. Von da verläuft die Grenze entlang der Nordseite der Bauparzelle .8, KG Vordersee, die Grenze zwischen den Katastralgemeinden Vordersee und Tiefbrunnau querend weiter entlang der Nordgrenze der Parzelle 619/4 zur Parzelle 619/1 (Tiefbrunnauer Landesstraße), je KG Tiefbrunnau, bis zu dem Punkt, an dem die gedachte Verlängerung des westlichen Mündungstrichters der Straßenparzelle 130 die Tiefbrunnauer Landesstraße schneidet. Die Ostgrenze des Schongebietes verläuft in südlicher Richtung entlang der Westgrenze der Straßenparzelle 144 und entlang der Westgrenze der Parzelle 606/2 bis zum Schnittpunkt der Parzellen 606/2, 547/29 und 109/3, je KG Tiefbrunnau. Von diesem Schnittpunkt aus quert die Ostgrenze des Schongebietes die Parzelle 606/2 im rechten Winkel und verläuft am Nordostrand der Parzellen 107/3 und 107/1, je KG Tiefbrunnau, weiter bis zur Parzelle 108, die an ihrer nordöstlichen und südöstlichen Grenze umrundet wird. Die Grenze folgt der südöstlichen Grenze der Parzellen 105/1, 98 und 99 bis zum Zusammentreffen der Parzellen 99, 94/1 und 606/2, je KG Tiefbrunnau. Ab diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der südlichen Grenze der Parzelle 606/2 bis zum nördlichsten Eckpunkt der Parzelle 77/2, je KG Tiefbrunnau. Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der südöstlichen Grenzen der Parzellen 77/2, 77/3, 78/1, 78/2, 57/2, 57/3, 610 und 54/2 bis zum Schnittpunkt der Parzellen 54/2, 547/1 und 611, je KG Tiefbrunnau. Von diesem Punkt folgt die Grenze der Nordgrenze von Parzelle 611 bis zum Schnittpunkt der Parzellen 588/1, 611 und 586/3 und von dort weiter entlang der Südgrenze der Parzelle 586/3 bis zum nördlichen Eckpunkt der Parzelle 590/2 und weiter in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Parzellen 590/2, 590/4 und 570, je KG Tiefbrunnau. Ab da folgt die Grenze des Schongebietes dem westlichen Straßenrand und verläuft in südlicher Richtung nach einem Schwenk Richtung Osten bis zu einer Weggabelung. Hier zweigt die Grenze rechts ab und verläuft in Richtung Süden bis zum Schnittpunkt der Parzellen 567, 566 und 547/1, je KG Tiefbrunnau. Von diesem Punkt aus verläuft die Grenze entlang der westlichen Straßenseite bis zu der Kehre, die rechts vom Teuslbach liegt. Ab dieser Kehre folgt die Grenze dem Teuslbachgraben bachaufwärts bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der Parzellen 555 und 547/1, je KG Tiefbrunnau. Die Südgrenze des Schongebietes verläuft von diesem Schnittpunkt entlang der Nordgrenze der Parzelle 555, die Parzellen 547/1 und 562 querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 563, je KG Tiefbrunnau. Von da verläuft die Grenze entlang der Südgrenze der Parzellen 563, 547/1, je KG Tiefbrunnau, die Grenze zwischen den Katastralgemeinden Tiefbrunnau und Vordersee querend, entlang der Südgrenze der Parzelle 663/2 zum nördlichen Eckpunkt der Parzelle 664/1, über den höchsten Punkt des Rannberges und dessen nordwestlichen Rücken hinab bis zum Schnittpunkt der Parzellen 663/2, 267 und 269, je KG Vordersee.
Die Westgrenze des Schongebietes verläuft von diesem Schnittpunkt entlang der Südgrenze der Parzellen 269 und 292 und der Ostgrenze der Parzelle 296, die Wegparzelle 685 querend, bis zum Schnittpunkt der Parzellen 301, 685 und 291, je KG Vordersee. Von da verläuft die Grenze entlang der Ost- und Nordgrenze der Parzelle 291 weiter nach Norden über die Ostgrenze der Parzellen 306, 317, den Brunnbach und über den südlichen Eckpunkt der Parzelle 452 diese in gerader Linie querend, bis zur Berührung mit der Westgrenze der Parzelle 691/2, je KG Vordersee. Von da folgt die Grenze der Westgrenze der Parzelle 691/2 bis zur Parzelle 692/2 und verläuft entlang der Westgrenze der Parzelle 692/2, die Parzelle 734 (Tiefbrunnauer Straße) querend, bis zum südlichen Eckpunkt der Straßenparzelle 365/28, je KG Vordersee. Von da verläuft die Grenze entlang der Westgrenze der Parzelle 365/1 bis zu deren nördlichem Eckpunkt und weiter nach Nordwesten entlang der Parzelle 368/4, je KG Vordersee, bis zu deren westlichen Eckpunkt. Die Grenze des Schongebietes folgt nun der östlichen Grenze der Straßenparzelle 692/1, KG Vordersee, über die Grenze der Katastralgemeinden Vordersee und Faistenau, und verläuft weiter an der Ostseite der Parzelle 847/2 nach Norden, die Parzelle 854 (Fischlehenstraße) querend, zum südlichen Eckpunkt der Parzelle 571, weiter nach Nordwesten, den Mündungstrichter der Straßenparzelle 848 querend, bis zum Schnittpunkt der Parzellen 854, 848 und 567, je KG Faistenau. Von diesem Schnittpunkt verläuft die Grenze des Schongebietes entlang der westlichen Grenze der Parzellen 848, 46/1 und 835 bis auf die Höhe des südlichen Eckpunktes der Parzelle 565/4 und in gerader Linie, die Parzelle 835, je KG Faistenau, querend, zurück zum Ausgangspunkt.
(2) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie der Gemeinde Faistenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann der Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm.
§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3 § 3
(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Vornahme von Geländeveränderungen jeder Art über eine Gesamtfläche von mehr als 1.000 m², auch wenn diese Maßnahme in mehreren selbstständigen Abschnitten durchgeführt wird;
2. die Vornahme von Bodeneingriffen ab dem Erreichen einer Tiefe von 5 m;
3. die Errichtung von Versickerungen für Abwässer bzw von Straßenwässern von befestigten Flächen;
4. die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Schutz- und Regulierungsbauten an Gewässern aller Art;
5. die Lagerung von Mineralölprodukten mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 1.000 l;
6. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von gewerblichen Betrieben, in welchen grundwassergefährdende Stoffe anfallen bzw verarbeitet werden.
(2) Die Wassergenossenschaft Faistenau und die Wassergenossenschaft Tiefbrunnau bzw deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.
§ 4 Schutzgebietsanordnungen
§ 4 § 4
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 5 Entschädigung
§ 5 § 5
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte im Sinn des § 12 WRG 1959 zusteht, ist dafür von der Wassergenossenschaft Faistenau und der Wassergenossenschaft Tiefbrunnau bzw von deren Rechtsnachfolgern nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 6 Verwaltungsübertretungen
§ 6 § 6
Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 § 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 69/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.