§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 850/18, KG Oberndorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
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