§ 1 Gegenstand — Soziale Dienste-Verordnung
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
Rückverweise
Diese Verordnung regelt die Erbringung der sozialen Dienste Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe einschließlich des Einsatzes von Familienhelferinnen und Familienhelfern unter Gewährung von Zuschussleistungen durch den Sozialhilfeträger.
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