§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl Nr 99, mit der Teile des Habachtales, Hollersbachtales, Felbertales, der Ammertaleröd und Dorferöd zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, außer Kraft.
(3) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2008 tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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