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Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzverordnung

In Kraft seit 01. September 2003
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§ 1

§ 1

(1) Die im Gebiet der Gemeinden Mittersill und Uttendorf, politischer Bezirk Zell am See, gelegenen Teile des Felbertales, des Ammertales und der Dorferöd, werden mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaft Schneiderau in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet (Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden festgelegt wie folgt:

1. Im Norden und Nordosten verläuft die Grenze zuerst von der Pihapperspitze (Kote 2513) entlang des Arzbaches in östlicher Richtung, wobei im Talbereich das Betriebsgelände des Wolfram (Scheelit)-Bergwerkes und das Ausbildungsheim Felbertal vom Schutzgebiet ausgenommen sind, und weiter entlang des Oberreuthbaches bis zum Zwölferkogel (Kote 2446). Weiter werden die Grenzen durch gerade Linien gebildet, die vom Zwölferkogel weiter zum Unterkopf (Kote 1875) und zur Einmündung des Ödbaches in den Wurfbach laufen.

2. Im Osten verläuft die Grenze unter Ausklammerung des geschlossen verbauten Gebietes der Schneiderau aufwärts entlang dem westlichen Ufer des Wurfbaches, des Tauernmoosbaches, des Stausees, des Abflusses des Grünsees bis zu und entlang einer Linie von 500 m, vom östlichen Seeufer des Grünsees landeinwärts gemessen, des Weißenbaches bis zu und entlang einer Linie von 500 m vom östlichen Seeufer des Weißsees über die Koten 2284, 2414 bis zur Grenze des Nationalparks Hohe Tauern.

3. Im Süden wird die Grenze durch die Grenzziehung des Nationalparks Hohe Tauern und durch die Landesgrenze gegen Tirol bis zur St Pöltener Hütte (Kote 2481) gebildet.

4. Im Westen verläuft die Grenze entlang der Grenzziehung des Nationalparks Hohe Tauern bis zur Pihapperspitze (Kote 2513).

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden und beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei den Gemeinden Mittersill und Uttendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes mit zum Teil von Gletschern überformter Landschaft;

2. des Erholungswertes der bereichsweise leicht zugänglichen, naturnahen Kulturlandschaft sowie der zum Teil ursprünglichen Naturlandschaft.

§ 3

§ 3

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl Nr 99, mit der Teile des Habachtales, Hollersbachtales, Felbertales, der Ammertaleröd und Dorferöd zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, außer Kraft.

(3) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2008 tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.