(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. März 1981, LGBl Nr 30, mit der Teile der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Wildgerlostal-, Krimmler Achental-, Obere und Untere Sulzbachtal-Landschaftsschutzverordnung), in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 13/1982 außer Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Die Übersichtskarte und die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch jene Karte bzw jene Pläne ersetzt, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 35/2013 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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