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Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld-Landschaftsschutzverordnung

In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das im Vorfeld des Nationalparks Hohe Tauern gelegene Gebiet in den Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger wird mit Ausnahme einiger verbauter Bereiche in dem in den Abs 2 und 3 festgelegten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden festgelegt wie folgt:

1. Im Norden verläuft die Grenze vom Hollenzerbach ab der Landesgrenze über den Gerlospass (1507 m) und entlang dem Plattenbach bis zu seiner Einmündung in die Salzach, dann entlang der Salzach bis zur Einmündung des Untersulzbaches.

2. Im Osten verläuft die Grenze ab der Einmündung des Untersulzbaches in die Salzach entlang dem Untersulzbach bis zu einem Punkt östlich der Häusergruppe Urban und von dort entlang einer geraden Linie, die in südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Grenze des Nationalparks Hohe Tauern führt.

3. Im Süden verläuft die Grenze entlang der Grenze des Nationalparks Hohe Tauern.

4. Im Westen verläuft die Grenze längs der Landesgrenze zu Tirol bis zur Stelle, wo der Hollenzerbach die Landesgrenze übersetzt, sodann diesen bachaufwärts bis zum Gerlospass.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt. Die vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommenen Bereiche (zwei geschlossen verbaute Bereiche im Gebiet der Gemeinde Krimml; die Zweitwohngebiete am Nord- und Nordostabhang des Plattenkogels im Bereich der Filzstein-, der Duxer- sowie der Tischleralm im Gebiet der Gemeinde Wald im Pinzgau; der Baulandbereich entlang der Straße in das Obersulzbachtal und der Bereich der Siedlungen Schiedhof und Urban im Gebiet der Gemeinde Neukirchen am Großvenediger) sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 eingetragen. Übersichtskarte und Lagepläne stellen einen wesentlichen Teil dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei den Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung der auf Grund ihrer Vielzahl an Landschaftselementen besonders schönen und teilweise ursprünglich anmutenden alpinen Landschaft mit Ausblicken auf das vergletscherte Hochgebirge;

2. der Erhaltung des hohen Erlebnis- und Erholungspotenzials der bereichsweise kaum vom Menschen beeinflussten charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche im Vorfeld des Nationalparks Hohe Tauern.

§ 3

§ 3

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschafschutzverordnung Anwendung.

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. März 1981, LGBl Nr 30, mit der Teile der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Wildgerlostal-, Krimmler Achental-, Obere und Untere Sulzbachtal-Landschaftsschutzverordnung), in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 13/1982 außer Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Die Übersichtskarte und die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch jene Karte bzw jene Pläne ersetzt, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden.

(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 35/2013 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.