§ 1
(1) Für die im § 11 Abs 3 GVG 2001 vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.
(2) Für die im § 12 Abs 2 GVG 2001 vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.
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