Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Für die im § 11 Abs 3 GVG 2001 vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.
(2) Für die im § 12 Abs 2 GVG 2001 vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.
§ 2
§ 2
Bei Erklärungen, die unvollständig sind oder die unklare Angaben enthalten, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 24. September 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Mai 1994, LGBl Nr 74, betreffend die nach dem Grundverkehrsgesetz verlangten Erklärungen und Nachweise über die beabsichtigte bzw aufgenommene Nutzung in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 87/1996 und 40/1999 sowie der Kundmachung LGBl Nr 9/1997 außer Kraft.
Anl. 1
Anlage 1
Erklärung bei nicht gleichgestellten
ausländischen Rechtserwerbern
nach § 11 Abs 3 GVG 2001
(Die Anlage ist leider nicht darstellbar.
Sie ist jedoch unter
http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/
abfragbar)
Anl. 2
Anlage 2
Erklärung bei nicht gleichgestellten
ausländischen Rechtserwerbern nach
§ 12 Abs 2 GVG 2001
(Die Anlage ist leider nicht darstellbar.
Sie ist jedoch unter
http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/
abfragbar)