Vorwort
§ 1
Beiratsmitglieder
§ 1
(1) Der Beirat des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds besteht aus 29 Mitgliedern. Als solche gehören ihm an:
1. das für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung;
2. das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung;
3. das für die Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung;
4. die Landessanitätsdirektorin oder der Landessanitätsdirektor;
5. die Leiterin oder der Leiter der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
6. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des SAKRAF;
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes;
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg;
9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
10. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der landeseigenen Krankenanstalten, die von der Landesregierung entsendet werden;
11. eine Vertreterin oder ein Vertreter jener Salzburger Gemeinden, die selbst Rechtsträgerin einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt im Land Salzburg sind oder eine Beteiligung von mehr als 50 % an einer juristischen Person halten, die Trägerin einer öffentlichen bzw privaten gemeinnützigen Krankenanstalt im Land Salzburg ist;
12. eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Rechtsträger öffentlicher oder privater gemeinnütziger Krankenanstalten im Land Salzburg;
13. eine Vertreterin oder ein Vertreter der nicht unter Z 10 und 11 fallenden Rechtsträger von Krankenanstalten im Land Salzburg;
14. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ärztekammer für Salzburg;
15. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Apothekerkammer für Salzburg;
16. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der Primarärzte;
17. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Turnusärztevereinigung;
18. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg;
19. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitskreises für Vorsorgemedizin in Salzburg;
20. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dachverbandes Soziale Dienste;
21. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Krankenpflegeverbandes;
22. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachgruppe für Gesundheitsberufe des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
23. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiter;
24. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Pflegedienstleiter;
25. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereins der Assistenz- und Oberärzte;
26. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Salzburger Patientenvertretung;
27. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Selbsthilfe Salzburg;
28. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Berufsverbandes der Psychologen.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs 1 Z 6 bis 28 sind von den darin genannten Stellen zu entsenden. Die in den Z 11, 12 und 13 genannten Rechtsträger haben bei der Entsendung des sie repräsentierenden Mitgliedes jeweils einvernehmlich vorzugehen. Ist die Entsendung von Mitgliedern erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt der Beirat bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.
(3) Jedes Mitglied kann im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme bei einer Sitzung eine andere geeignete Person zu seiner Vertretung bevollmächtigen.
§ 2
In- und Außerkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. März 1997, LGBl Nr 31, über die Zusammensetzung des Beirates des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/1999 außer Kraft.