Vorwort
§ 1
§ 1
Der Kurbezirk des Kurortes "Bad St Barbara in Vigaun" (Kundmachung LGBl Nr 105/2001), umfasst das innerhalb der folgenden Grenzlinien befindliche Gebiet der Gemeinde Vigaun:
Die Grenzlinie führt auf dem Liedererweg südwestlich des Kurzentrums in nördlicher Richtung bis zur St Margarethener-Straße, weiter über den Bruderlochweg nach Norden bis zur nördlichen Ecke des zum Haus Nr 13 (Neureiter) gehörenden Grundstückes. Von dort verläuft sie südöstlich über den Fuß der Daxerleiten quer über den Kreuzangerweg wieder zur St Margarethener-Straße in Richtung Riedl bis zu deren Kurve nach Nordosten. An dieser Stelle verlässt die Grenzlinie den Straßenverlauf und führt westlich vorbei am Gebäudekomplex Kleinstocker bis zur nördlichen Gemeindegrenze Vigauns zu Adnet. Sie nimmt ihren weiteren Verlauf entlang der Gemeindegrenze (nördlich des Großstocker, Wallmann- und Holzergut) nach Osten und weiter entlang der nordöstlichen Gemeindegrenze am Waldrand bis zur Zufahrt nach Untergudorten. Entlang dieser Zufahrt führt sie östlich von Lengfeld in Richtung Süden bis zu deren Einmündung in die Obere Langgasse. An dieser Stelle biegt die Grenzlinie nach Süd-Südwesten und führt entlang der Oberen Langgasse, östlich vorbei am Gebäude Steinhauser, bis Vorderbichl, wo sie den Güterwegverlauf nach West-Südwesten verlässt; sie verläuft in einem 100 m Abstand in nördlicher Richtung parallel zur L 210 und führt unter Einschluss der Liegenschaft Vigaun Nr 166 entlang des Waldrandes nach Nord-Nordwesten bis einschließlich Winterbichl; sie verläuft weiter entlang der Waldgrenze nach Nordwesten bis zur südöstlich vom Obersamhof gelegenen Siedlung, und dann südwestlich bzw einschließlich dieser Siedlung nach Nordwesten einschließlich des Obersamhofes. Weiter führt sie in westlicher Richtung bis zum Eckpunkt des Liedererweges beim Kurzentrum.
§ 2
§ 2
Die Grenzen des Kurbezirkes sind im Lageplan Kurort "Bad St Barbara in Vigaun" vom 6. März 2001 im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt, der wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist. Er liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie im Gemeindeamt Vigaun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.