§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 238/1, 238/4, 238/5, 239/4, 688/2 und 689/1 KG Bruck und Nr 656/9 und 653/5 KG Hundsdorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
2.900 m² zulässig.
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