Vorwort
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 238/1, 238/4, 238/5, 239/4, 688/2 und 689/1 KG Bruck und Nr 656/9 und 653/5 KG Hundsdorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
2.900 m² zulässig.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bruck an der Großglocknerstraße über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.