§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 463/5, 463/4 und einer Teilfläche aus dem Grundstück 463/3 (neu 463/13) KG 56607 Hof für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.300 m2 zulässig.
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