Vorwort
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 463/5, 463/4 und einer Teilfläche aus dem Grundstück 463/3 (neu 463/13) KG 56607 Hof für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.300 m2 zulässig.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hof bei Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.