LandesrechtSalzburgVerordnungenErmächtigung von Versicherern zur Einrichtung und zum Betrieb von Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen

Ermächtigung von Versicherern zur Einrichtung und zum Betrieb von Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen

In Kraft seit 20. September 1999
Up-to-date

§ 1 § 1

Als Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde und die Bezirkshauptmannschaften Hallein, Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See bestimmt.

§ 2 § 2

Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls von Montag bis Freitag, ausgenommen an Feiertagen, am 24. Dezember und am 31. Dezember, jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet sein.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Bundespolizeidirektion Salzburg und der Bezirkshauptmannschaften Hallein und Salzburg-Umgebung am 20. September 1999 und hinsichtlich der Bezirkshauptmannschaften St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See am 4. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizei Salzburg bestehende Ermächtigungen gelten als entsprechende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiter.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.