Anordnungen über die Benützung
§ 2
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten im Naturpark die Bestimmungen der Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74.
(2) Im Bereich des Naturparkes ist verboten:
1. das Befahren der Gemeindestraße zwischen dem Latschenwirt und der Kernbrücke sowie der im Naturpark gelegenen Forststraßen und Wanderwege mit Fahrzeugen aller Art;
2. das Reiten;
3. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
4. das Entzünden sowie das Abbrennen von Feuer, die Errichtung von Feuerstellen und das Grillen einschließlich der Benützung von Grillgeräten;
5. das Abstellen von Kraftfahrzeugen abseits gekennzeichneter Parkplätze;
6. das Beschädigen, Beseitigen oder sonstige Beeinträchtigungen von Einrichtungen und Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Vermittlung von Wissen über die Natur dienen.
(3) Von den Verboten gemäß Abs 2 ist ausgenommen:
1. das Befahren der Gemeindestraße und der Forststraßen durch Forst- und Jagdpersonal, Waldarbeiter, Grundeigentümer, Servitutsberechtigte, Stockholzwerber und das Befahren mit Gemeindefahrzeugen;
2. die Durchführung von Fahrten zur Versorgung der Gaststättenbetriebe;
3. das Befahren der Gemeindestraße zwischen dem Latschenwirt und dem Bruchhäusl mit Fahrrädern.
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