Grenzen des Naturparkes
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Großgmain, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, am nordwestlichen Bergfuß des Untersberges gelegenen Landschaftsteile beim Latschenwirt mit Geländeteilen beiderseits des Zwingbaches bis zur Kernbrücke und bei Wolfschwang werden zum Naturpark erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturparkes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 10.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Großgmain während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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