Die Grenzen der in den §§ 1 bis 3 genannten Wildräume, Wildregionen und Wildbehandlungszonen sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 50.000 sowie in zwei Übersichtskarten im Maßstab 1 : 165.000 festgelegt. Diese Pläne und Übersichtskarten sind ein wesentlicher Inhalt dieser Verordnung. Sie liegen während der für den Parteienverkehr betimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und beim Magistrat Salzburg zur allgemeinen Einsicht auf.
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