Höhe der Förderung
§ 1
(1) Die Höhe des Zuschusses beträgt 220 € je m2 Wohnnutzfläche. Bei energiesparenden Maßnahmen oder Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöht sich dieser Betrag um 15 € je Punkt gemäß der in Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 135/1993, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Tabelle, höchstens aber um 220 €.
(2) Bei Wohnungen, für die aufgrund des § 8 Abs 2 zweiter Satz des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes 1997 um eine Förderung angesucht wird, kann der Erhöhungsbetrag für energiesparende Maßnahmen und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen auf Antrag des Förderungswerbers mit pauschal 150 € festgesetzt werden.
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