Vorwort
Höhe der Förderung
§ 1
(1) Die Höhe des Zuschusses beträgt 220 € je m2 Wohnnutzfläche. Bei energiesparenden Maßnahmen oder Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöht sich dieser Betrag um 15 € je Punkt gemäß der in Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 135/1993, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Tabelle, höchstens aber um 220 €.
(2) Bei Wohnungen, für die aufgrund des § 8 Abs 2 zweiter Satz des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes 1997 um eine Förderung angesucht wird, kann der Erhöhungsbetrag für energiesparende Maßnahmen und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen auf Antrag des Förderungswerbers mit pauschal 150 € festgesetzt werden.
Bebauungsdichte
§ 2
(1) Die Geschoßflächenzahl für Bauvorhaben, bei welchen die Errichtung oder der Erwerb von Mietwohnungen gefördert wird, hat mindestens zu betragen:
a) in der Stadt Salzburg ............ 0,6
b) in den anderen Gemeinden ......... 0,5.
(2) Bei Wohnungen, für die um eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl Nr 36/1993, angesucht worden ist und der Förderungswerber bis längstens 31. Dezember 1997 um eine Förderung nach dem Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997 ansucht, können die im Abs 1 festgelegten Mindestgeschoßflächenzahlen um 0,1 unterschritten werden.
Inkrafttreten
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.