LandesrechtSalzburgVerordnungenÜbertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date

§ 1

Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Salzburg nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 obliegen, mit Ausnahme jener nach § 6 Abs 3 übertragen.

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