§ 1
§ 1
Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Salzburg nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 obliegen, mit Ausnahme jener nach § 6 Abs 3 übertragen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.