Gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen
§ 7
(1) Die Befähigungsprüfung (§§ 8 ff) ersetzt die Prüfung gemäß § 4 zur Gänze.
(2) Folgende Ausbildungen und Prüfungen ersetzen die Prüfungsgegenstände gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und 2:
1. der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft;
2. Prüfungen für Gespannfahren nach den Bestimmungen des Landesfachverbandes für Reiten und Fahren in Salzburg;
3. den Z 1 und 2 entsprechende Ausbildungen oder Prüfungen oder eine der Lenkerprüfung vergleichbare Prüfung, die in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes abgelegt worden sind.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 2 ist über den Prüfungsgegenstand des § 4 Abs 1 Z 3 eine mündliche Prüfung abzulegen. Auf der Bestätigung (§ 5 Abs 2 des Fiakergesetzes) ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 zu vermerken.
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