Prüfungsergebnis
§ 5
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten anschließend an die Prüfung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm eine Bestätigung (§ 5 Abs 2 des Fiakergesetzes) auszustellen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist der nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise