Prüfungsvorgang
§ 4
(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und aus einem praktischen Prüfungsteil. Prüfungsgegenstände sind:
1. die Straßenverkehrsordnung, soweit deren Bestimmungen für das Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind;
2. der Umgang mit Pferden, und zwar die Bereiche Pferdekunde (Umgang, Haltung, Fütterung, Krankheiten) und Fahrlehre; und
3. Kenntnisse über touristische Sehenswürdigkeiten, landeskundliche Kenntnisse sowie Ortskenntnisse.
(2) Dem Prüfungswerber sind aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, daß sich die Kommission ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist im Anschluß an den mündlichen Prüfungsteil zu absolvieren. Zum praktischen Prüfungsteil ist nur zuzulassen, wer den mündlichen Prüfungsteil bestanden hat.
(4) Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der Kenntnisse der StVO und der Orts- und Landeskunde sowie der Umgang mit Pferden und Gespann zu beurteilen.
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