Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 15
(1) Gemäß § 8 Abs 4 bis 6 des Fiakergesetzes sind jedenfalls folgende Ausbildungen und Prüfungen anzurechnen:
1. Die erfolgreich abgeschlossene Unternehmerprüfung oder Konzessionsprüfung nach den Bestimmungen der Berufszugangsverordnungen für den Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr, BGBl Nr 889/1994, oder für den Güterkraftverkehr, BGBl Nr 221/1994, sowie der erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft (Art I § 1 Z 22 der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl Nr 387/1988 idF der Verordnung BGBl Nr 529/1991) ersetzen die Prüfung aus den in der Anlage 1 unter Z 2 lit a, d, e, f, g, h, j und k angeführten Prüfungsgegenständen.
2. Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt die Prüfung aus den in der Anlage 1 unter Z 2 lit d, e, g und h angeführten Prüfungsgegenständen.
3. Eine in einem anderen Bundesland abgelegte Befähigungsprüfung für Fiakerunternehmer ersetzt die Prüfung zur Gänze.
4. Ausbildungen, Prüfungen und Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden sind, ersetzen die Befähigungsprüfung nach Maßgabe von § 8 Abs 6 des Fiakergesetzes.
(2) Über die gänzliche oder teilweise Anrechnung ist auf Antrag von der Behörde eine Bestätigung auszustellen.
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