Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung
§ 14
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfung eine Gebühr von 79,94 € zu entrichten. Dieser Betrag reduziert sich auf 58,14 €, wenn der Prüfungswerber aufgrund einer erfolgten Anrechnung im Sinne des § 15 nur mehr einen Teil der Prüfung zu absolvieren hat.
(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zu erstatten, wenn dieser
1. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gibt oder
2. nachweist, daß er an der termingerechten Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfungswerber eine Entschädigung von 9,45 €.
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