Wiederholung
§ 13
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bei Nichtbestehen zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen des mündlichen Teiles der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang dieser zu wiederholen ist.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.
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