Prüfungsergebnis
§ 12
(1) Das Ergebnis des schriftlichen Teiles der Prüfung ist spätestens bei Antritt zum mündlichen Teil, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteiles ist anschließend an dessen Ablegung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgelegt, ist ihm von der Prüfungskommission ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise