Prüfungsvorgang
§ 11
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt drei Stunden. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(3) Dem Prüfungswerber sind aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, daß sich die Kommission ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
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