Anmeldung zur Prüfung
§ 10
(1) Die Anmeldung zur Prüfung ist spätestens einen Monat vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen.
(2) Der Prüfungsanmeldung sind Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 14) und ein allfälliger Nachweis über gleichwertige oder anrechenbare Prüfungen bzw Ausbildungen (§ 15) oder bereits ausgestellte Bescheinigungen anzuschließen.
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