LandesrechtSalzburgVerordnungenMuster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 21. Dezember 1996
Up-to-date

Für die Ausschreibung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift sind die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Vordrucke zu verwenden.

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