Vorwort
§ 1 § 1
Die Pachtbedingungen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 JG sind gemäß dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu erstellen.
§ 2 § 2
Für die Ausschreibung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift sind die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Vordrucke zu verwenden.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Versteigerungen von Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.
(2) Die Verordnung vom 13. November 1978, LGBl Nr 84, mit der verschiedene Vordrucke und Muster nach dem Salzburger Jagdgesetz 1977 festgelegt werden, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.
(3) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF