Vorwort
§ 1
§ 1
Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 1983, LGBl. Nr. 107, mit der die Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg festgelegt werden, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 81 und Nr. 102/1990 wird das Blatt 212 durch ein im Sinne des § 2 geändertes Blatt ersetzt.
§ 2
§ 2
Im Planblatt 212 ist gegenüber den Lageplänen der Verordnung LGBl. Nr. 107/1983 in der geltenden Fassung folgende Änderung vorgenommen:
In der Marktgemeinde Rauris ist ein Teil des Gebietes der Feldereralm aus der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern ausgenommen und fällt in die Außenzone.
§ 3
§ 3
Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz der Verordnung LGBl. Nr. 107/1983 genannten Stellen aufliegen.