Der Pensionssicherungsbeitrag nach dem Gemeindeorgane-Bezügegesetz ist in der gleichen Höhe zu leisten, wie sie durch die jeweils geltende Verordnung der Salzburger Landesregierung für den nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 zu leistenden Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt ist.
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