Vorwort
Der Pensionssicherungsbeitrag nach dem Gemeindeorgane-Bezügegesetz ist in der gleichen Höhe zu leisten, wie sie durch die jeweils geltende Verordnung der Salzburger Landesregierung für den nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 zu leistenden Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt ist.