§ 1
Der Festmetersatz für die Berechnung der dem Land zu
leistenden Beförsterungsbeiträge beträgt bis zu dessen
Neufestsetzung je Festmeter
a) Gebührenholz ................... 0,76 €
b) freier Einschlag ............... 2,30 €.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden