Vorwort
§ 1
§ 1
Der Festmetersatz für die Berechnung der dem Land zu
leistenden Beförsterungsbeiträge beträgt bis zu dessen
Neufestsetzung je Festmeter
a) Gebührenholz ................... 0,76 €
b) freier Einschlag ............... 2,30 €.
§ 2
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 3. Feber 1993 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.