§ 1
Der Verlauf der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Radstadt und der Gemeinde Untertauern wird dahingehend geändert, daß er sich zwischen den in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkten 3570 und 3571 durch die jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 4306, 4038 und 4037 ergibt.
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