Vorwort
§ 1
§ 1
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1982, LGBl. Nr. 6/1983, über gesonderte Zulagen und pauschalierte Nebengebühren von Landesbeamten findet auf Landesvertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß im § 1 die Worte "in Höhe von 4,12 v. H." durch die Worte "in Höhe von 3,85 v. H." ersetzt werden. Ferner erhalten Landesvertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe p 3, die hauptberuflich seit mindestens 10 Jahren im Landesdienst als Kraftwagenlenker oder Lenker von Spezialfahrzeugen eingesetzt werden und das 50. Lebensjahr überschritten haben, als Bestandteil des Monatsbezuges eine Zulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der tatsächlichen Einstufung in der Entlohnungsgruppe p 3 und der entsprechenden Einstufung in der Entlohnungsgruppe p 2. Diese Zulage ist der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Überstundenvergütung (§ 16 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956) zuzurechnen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983 in Kraft.