LandesrechtSalzburgVerordnungenKennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 01. Juni 1983
Up-to-date

Für das Dienstabzeichen, das von den im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen, die nicht auf Grund anderer äußerer Merkmale (Uniform) für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfalle zu tragen ist, wird das in der Anlage 1 enthaltene Muster (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgelegt. Dieses Dienstabzeichen ist an der linken Brustseite gut sichtbar zu tragen.

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