LandesrechtSalzburgVerordnungenKennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

In Kraft seit 01. Juni 1983
Up-to-date

§ 1 § 1

Für das Dienstabzeichen, das von den im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen, die nicht auf Grund anderer äußerer Merkmale (Uniform) für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfalle zu tragen ist, wird das in der Anlage 1 enthaltene Muster (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgelegt. Dieses Dienstabzeichen ist an der linken Brustseite gut sichtbar zu tragen.

§ 2 § 2

Für die Hinweisschilder zur Kennzeichnung der Einsatzleitung und deren Einrichtungen werden die in den Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) enthaltenen Muster festgelegt.

Anlage 1

Dienstabzeichen

(Anm.: Das Dienstabzeichen ist nicht darstellbar.)

Anl. 1

Die Farben des Dienstabzeichens sind für das Landeswappen die gesetzlich festgelegten, für den Innenkreis orange und für das darin befindliche gleichseitige Dreieck blau. Die Umrahmung ist metallfarben, die Umschrift schwarz.

Anlage 2

Hinweisschild

(Anm.: Das Hinweisschild ist nicht darstellbar.)

Anl. 2

Das Hinweisschild besitzt eine Größe von 60 x 20 cm. Die Farbe des Untergrundes ist orange, die der beiden gleichseitigen Dreiecke sowie des Richtungspfeiles blau, die der Beschriftung schwarz.

Anlage 3

Kennzeichnung der Einsatzleitung

(Anm.: Das Kennzeichnungsschild ist nicht darstellbar.)

Anl. 3

Das Kennzeichnungsschild besitzt eine Größe von 60 x 20 cm. Die Farbe des Untergrundes ist orange, die des gleichseitigen Dreieckes blau, die der Beschriftung schwarz.