Die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrpläne und Prüfungsvorschriften durchgeführte Berg- und Schiführerausbildung einschließlich ihrer Prüfungen wird als der nach § 11 des Salzburger Bergführergesetzes vorgesehenen Bergführerausbildung gleichwertig anerkannt.
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